27.02.2020

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner/innen gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.

Der/die Einwohner/in hat die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen. Ohne Begründung, aber durch persönliches Erscheinen oder mit schriftlichem Antrag, ist dies in folgenden Fällen möglich:

–      Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen der/die Einwohner/in nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 2 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

–      Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt wer­den dürfen (§ 50 Abs. 2 BMG) und ggf. im Internetauftritt von Zeitungsverlagen veröf­fentlicht werden,

–      Sperre gegenüber Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),

–      Wiederspruch gegen die Weitergabe an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

–      Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Soldatengesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz); Anmerkung: Dies betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Die Eintragung der Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und ist ggf. vor Ablauf mit Antrag und Begründung zu erneuern. Die Auskunftssperre gilt für den Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war.

Weitere Auskünfte über die Beantragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren erhalten Sie bei dem

Magistrat der Stadt Butzbach

Bürger-Service-Zentrum

Marktplatz 1

35510 Butzbach

Tel.: 06033/995-301

Fax: 06033/995-175

E-Mail: buerger-service@stadt-butzbach.de