Zunehmend wird festgestellt, dass auf Grundstücken der Stadt Butzbach (Bachläufe, Waldränder, Gehölze und ehem. Häckselplätze) vermehrt Ast- und Grünschnitt, sowie Gartenabfälle abgelagert werden. Sofern solche Abfälle vom Erzeuger nicht auf dem eigenen Grundstück verwertet werden, sind diese nach § 17 Kreislauwirtschaftsgesetz (KrWG) einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
Die Lagerung und Ablagerung von diversen Grünabfällen außerhalb des eigenen Grundstückes, stellt gem. § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass jegliche illegale Müllablagerung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.