30.07.2021

Satzung der Stadt Butzbach über die Fernwärmeversorgung auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung für das Baugebiet in Butzbach, „Degerfeld – Nördlich Haydnstraße und Degerfeld – Nördlich Haydnstraße – Teilplan 1“ (Fernwärmesatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 und 11 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI.S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2005 (GVBI.S.318) sowie Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI.S.915),  in Verbindung mit § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020,( BGBI. I S. 1728), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach in ihrer Sitzung am 14.07.2021 die nachstehende Satzung beschlossen.

Präambel

Im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung von Ressourcen sowie zur Minimierung von Immissionen durch Einzelfeuerungsanlagen, befürwortet die Stadt Butzbach den Ausbau eines Fernwärmenetzes als eine der Volksgesundheit dienende Maßnahme im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung. Die Versorgung des Satzungsgebietes mit Wärme erfolgt über die Kombination aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Brennwertkesseln als Redundanzanlagen, die von der Energie und Versorgung Butzbach GmbH betrieben werden.

§1 Öffentliche Wärmeversorgung

(1) Die Stadt Butzbach betreibt auf einem Teil des Gemeindegebietes (Anschlussbereich) die Wärmeversorgung durch Fernwärme als öffentliche Einrichtung. Der Betrieb der Anlagen ist der Energie und Versorgung Butzbach GmbH durch Betrauungsakt vom 23.02.2016 übertragen. Die Verantwortung der Stadt Butzbach als Trägerin der öffentlichen Einrichtung „Fernwärmeversorgung“ bleibt davon unberührt.

(2) Die Stadt Butzbach stellt im Anschlussbereich die Einrichtungen (Anlagen) zur Fernwärmeversorgung durch die Energie und Versorgung Butzbach GmbH zur öffentlichen Benutzung bereit. Sie bestimmt Art und Umfang der Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung oder Erweiterung im Einvernehmen mit der Energie und Versorgung Butzbach GmbH.

(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung, Trinkwarmwasserbereitung und allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken versorgt.

(4) Wärmeträger für die Versorgungsanlagen ist erwärmtes Heizungswasser.

(5) Im Anschlussgebiet sind keine Einzelfeuerungsanlagen für Heizungen oder für die Warmwasserbereitung zulässig, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Weiterhin ist der Einsatz von elektrisch betriebenen Heizungsanlagen nicht zulässig. Der zusätzliche Betrieb von Kaminen bleibt von dieser Vorschrift unberührt, sofern diese nur gelegentlich genutzt und nur mit naturbelassenem, lufttrockenem Holz befeuert werden.

(6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, sofern auf dieser Wärme verbraucht wird.

(7) Liegt ein Grundstück nur teilweise in dem Anschlussgebiet, weil es aus einer Verbindung mehrerer Grundstücke oder der Teilung von Grundstücken entstanden ist oder aus mehreren Grundstücken besteht, so zählt es zum Anschlussgebiet. Die in dieser Satzung aufgeführten Verpflichtungen gelten für deren Grundstückseigentümer oder den ihnen Gleichgestellten entsprechend.

§2 Anschlussbereich

Die Bestimmungen der Satzung gelten in dem in der Karte im Maßstab 2:000 gekennzeichneten Gebiet. Die Karte ist Bestandteil der Satzung.

§3 Anschlusszwang

(1) Sämtliche Grundstücke mit Gebäuden und Gebäudegruppen, in denen ein Raumwärme- oder Warmwasserbedarf besteht und die an einer betriebsfertigen öffentlichen Fernwärme-erzeugungsanlage oder an einem betriebsfertigen Fernwärmeverteilungsnetz liegen, sind von den Grundstückseigentümern an diese Anlage anzuschließen (Anschlussnehmer).

(2) Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Stadt Butzbach gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam.

(4) Werden an öffentlichen Straßen im Anschlussbereich, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt Butzbach alle Einrichtungen für einen späteren Anschluss vorzubereiten. Das Gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden.

§4 Benutzungszwang

Anschlussnehmer sind gemäß § 3 zur Benutzung der Fernwärmeversorgung zur Deckung des Wärmebedarfs nach § 1 verpflichtet. Anschlussnehmer haben den gesamten Bedarf an Wärme für Raumwärme und die Trinkwarmwasserbereitung gemäß § 1 ausschließlich aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu decken.

§5 Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Befreiungen von dem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 3 und 4 sind für Gebäude und Gebäudegruppen möglich, deren Primärenergiefaktor mit einer alternativen Wärmeversorgung unter dem der Wärmeversorgung mit Fernwärme liegt. Für den Vergleich des Primärenergiefaktors der Fernwärmeheizzentrale nach FW-309-1 Formel 2 und gemäß der Veröffentlichung unter www.evb-butzbach.de mit einer alternativem Wärmeversorgung hat der Anschlussnehmer den Nachweis gemäß der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung vorzulegen.

(2) Befreiungen von der Pflicht zum Anschluss an das im Geltungsbereich liegende Fernwärmesystem sind nur möglich, wenn dem Betreiber des Netzes oder dem Anschlusspflichtigen wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(3) Befreiungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind schriftlich beim Magistrat der Stadt Butzbach zu beantragen. Sie können widerruflich, befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Fallen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung weg, ist diese zu widerrufen.

(4) Vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind Grundstücke, auf denen in bestehenden Gebäuden vor Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichtete, private Wärmeversorgungsanlagen benutzt werden. Diese Anlagen dürfen weiter betrieben werden, solange sie Bestandsschutz genießen, insbesondere nicht erneuert, nicht ersetzt oder nicht wesentlich geändert werden. Im Falle der wesentlichen Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes kann verlangt werden, dass bestehende Anlagen nicht mehr weiter genutzt werden und der Anschluss an die öffentliche Wärmeversorgung vorzusehen ist.

§6 Bedingungen für Anschluss und Versorgung

(1) Die Bedingungen für den Anschluss an die öffentliche Wärmeversorgung und für die Benutzung der Anlagen werden privatrechtlich auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Anschlussnehmer und der Energie und Versorgung Butzbach GmbH geregelt.

(2) Der Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen ist vom Verpflichteten bei der Energie und Versorgung Butzbach GmbH zu beantragen. Bei Neubauten ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung bzw. der Einleitung des Freistellungsverfahrens zu stellen.

§7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) entgegen § 3 ein Grundstück nicht anschließt oder
  2. b) entgegen § 4 den Wärmebedarf nicht durch die öffentliche Wärmeversorgung deckt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- € geahndet werden.

§8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt acht Arbeitstage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der Butzbacher Zeitung und Auslegung der Karten nach § 2 der Satzung für sieben Arbeitstage in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hinweis:

Die Satzung mit Satzungstext und Karte liegt nach dem Tag dieser Bekanntmachung für sieben Arbeitstage bei der Stadtverwaltung Butzbach, Schlossplatz 1, Zimmer Nr. 106 aus. Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Rücksprache unter den Rufnummern 06033-995-126, 06033-995-124 und 06033-995-128 möglich, da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach telefonischer Rücksprache betreten werden dürfen